Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch.
Artikel 14 EPÜ → Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Artikel 14 (2) → Übersetzung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 14 (3) → Verfahrenssprache
Artikel 14 (4) → Übersetzung fristgebundener Schriftstücke
Artikel 14 (5) → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 14 (6) → Sprache der Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
Artikel 14 (7) → Sprache des Europäischen Patentblatts und des Amtsblatts des europäischen Patentamts
Artikel 14 (8) → Sprache der Angaben im europäischen Patentregister
Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 6/91, G 2/95.
Die konkrete Anmeldesprache, etwa Chinesisch, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer nach Regel 139 EPÜ beantragten Berichtigung und der sich aus Artikel 123 (2) EPÜ und Regel 40 (1) (c) EPÜ ergebenden Verbote ohne Belang.1)
Artikel 10-25 EPÜ → Das Europäische Patentamt
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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