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ep:haushaltsjahr
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Haushaltsjahr

Artikel 45 EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Haushaltsjahr am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.

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