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ep:haushaltsjahr

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Haushaltsjahr

Artikel 45 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Haushaltsjahr am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet.

Artikel 45 (1) EPÜ

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.

ep/haushaltsjahr.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/07 17:12 von areichelt