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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:besondere_organe_des_europaeischen_patentamts

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Besondere Organe des europäischen Patentamts

Artikel 143 (1) EPÜ 2000

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen.

Artikel 143 (2) EPÜ 2000

Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts; Artikel 10 Absätze 2 und 3 [→ Leitung] sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Besondere Organe des Europäischen Patentamts

Artikel 143 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.

Artikel 143 (1) EPÜ → Übertragung zusätzlicher Aufgaben
Beschreibt die Möglichkeit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Europäische Patentamt.

Artikel 143 (2) EPÜ → Bildung besonderer Organe
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/besondere_organe_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/29 11:56 von areichelt