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Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen.
Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts; Artikel 10 Absätze 2 und 3 [→ Leitung] sind entsprechend anzuwenden.
Teil 9 EPÜ → Besondere Übereinkommen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 143 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.
Artikel 143 (1) EPÜ → Übertragung zusätzlicher Aufgaben
Beschreibt die Möglichkeit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Europäische Patentamt.
Artikel 143 (2) EPÜ → Bildung besonderer Organe
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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