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Vorbehaltlich des Artikels 139 [→ Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag] kann das europäische Patent mit Wirkung für einen Vertragsstaat nur für nichtig erklärt werden, wenn
a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentierbar ist;
b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann;
c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist; oder
e) der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 [→ Recht auf das europäische Patent] berechtigt ist.
Artikel 138 (1) a) EPÜ → Nichtigkeit des Patents, dessen Gegenstand nicht patentfähig ist
Artikel 138 (1) b) EPÜ → Nichtigkeit des Patents, dessen Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann
Artikel 138 (1) c) EPÜ → Nichtigkeit des Patents, dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht
Artikel 138 (1) d) EPÜ → Nichtigkeit des Patents, dessen Schutzbereich erweitert worden ist
Artikel 138 (1) e) EPÜ → Nichtigkeit des Patents des Unberechtigten
Artikel 138 (2) EPÜ → Teilnichtigerklärung des europäischen Patents
Artikel 138 (3) EPÜ → Beschränkung des europäischen Patents im Nichtigkeitsverfahren durch den Patentinhaber
Artikel 138-139 EPÜ → Nichtigkeit und ältere Rechte
Artikel 138 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat.
Artikel 138 (1) EPÜ → Gründe für die Nichtigkeit
Beschreibt die Gründe, aus denen ein europäisches Patent für nichtig erklärt werden kann.
Artikel 138 (2) EPÜ → Teilweise Nichtigkeit
Regelt die Möglichkeit der teilweisen Nichtigkeit eines europäischen Patents.
Artikel 138 (3) EPÜ → Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren
Erklärt, dass der Patentinhaber das Patent im Nichtigkeitsverfahren durch Änderung der Patentansprüche beschränken kann.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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