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ep:nichtigkeit_des_patents_dessen_gegenstand_ueber_den_inhalt_der_anmeldung_in_der_urspruenglich_eingereichten_fassung_hinausgeht

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Nichtigkeit des Patents, dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht

Artikel 138 (1) c) EPÜ

Vorbehaltlich des Artikels 139 [→ Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag] kann das europäische Patent mit Wirkung für einen Vertragsstaat nur für nichtig erklärt werden, wenn der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;

Artikel 123 (2) EPÜ → Nichtigkeit des Patents, dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht

Disclaimer

Anders als beim nationalen Patent führt die auf eine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung gestützte Nichtigkeitsklage bei einem angegriffenen EP-Patents nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst c EPÜ auch dann zur Nichtigerklärung des Streitpatents, wenn die unzulässige Erweiterung in der unzulässigen Aufnahme eines einschränkenden Merkmals besteht (uneigentliche Erweiterung) und der Patentinhaber das Streitpatent auch durch Aufnahme einer entsprechenden Schutzrechtserklärung (Disclaimer) verteidigt.1)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 8. April 2014 - 4 Ni 34/12 (EP) - Fettabsaugevorrichtung
ep/nichtigkeit_des_patents_dessen_gegenstand_ueber_den_inhalt_der_anmeldung_in_der_urspruenglich_eingereichten_fassung_hinausgeht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1