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Artikel 139 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Wirkung älterer Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag.
Artikel 139 (1) EPÜ → Wirkung europäischer Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte
Beschreibt die Wirkung europäischer Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte gegenüber nationalen Patentanmeldungen und Patenten.
Artikel 139 (2) EPÜ → Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte
Regelt die Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte gegenüber europäischen Patenten.
Artikel 139 (3) EPÜ → Gleichzeitiger Schutz durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente
Erklärt, dass die Vertragsstaaten vorschreiben können, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.
EPÜ, Teil 8, Kapitel II → Nichtigkeit und ältere Rechte
Beschreibt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente sowie die Wirkung älterer Rechte.
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