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ep:benennung_der_vertragsstaaten

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Benennung der Vertragsstaaten

Artikel 79 (1) EPÜ 2000

Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.

Artikel 79 (2) EPÜ 2000

Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden.

Artikel 79 (3) EPÜ 2000

Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

siehe auch

Benennung der Vertragsstaaten

Artikel 76 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass in der europäischen Teilanmeldung alle Vertragsstaaten als benannt gelten, die bei Einreichung der Teilanmeldung auch in der früheren Anmeldung benannt sind.

Artikel 76 (2) EPÜ

(2) In der europäischen Teilanmeldung gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die bei Einreichung der Teilanmeldung auch in der früheren Anmeldung benannt sind.

siehe auch

Artikel 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung
Beschreibt die Einreichung einer europäischen Teilanmeldung.

Benennung der Vertragsstaaten

Artikel 79 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.

Artikel 79 (1) EPÜ → Automatische Benennung aller Vertragsstaaten
Beschreibt, dass im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents alle Vertragsstaaten als benannt gelten.

Artikel 79 (2) EPÜ → Benennungsgebühr
Regelt die Möglichkeit der Erhebung einer Benennungsgebühr.

Artikel 79 (3) EPÜ → Rücknahme der Benennung
Erklärt, dass die Benennung eines Vertragsstaats bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden kann.

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.

ep/benennung_der_vertragsstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 18:00 von areichelt