Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:gemeinsame_benennung

finanzcheck24.de

Gemeinsame Benennung

Artikel 149 (1) EPÜ 2000

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines oder mehrerer der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

Artikel 149 (2) EPÜ 2000

Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt] Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er für einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. Das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat.

siehe auch

Gemeinsame Benennung

Artikel 149 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die gemeinsame Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten.

Artikel 149 (1) EPÜ → Gemeinsame Benennung in der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Möglichkeit der gemeinsamen Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.

Artikel 149 (2) EPÜ → Bestimmung eines Vertragsstaats in der internationalen Anmeldung
Regelt die Bestimmung eines Vertragsstaats in der internationalen Anmeldung und die Wirkung als Anmeldung für ein europäisches Patent.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/gemeinsame_benennung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1