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Artikel 51 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.
Artikel 51 (1) EPÜ → Erhebung von Gebühren
Erklärt, dass das Europäische Patentamt Gebühren für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren erheben kann.
Artikel 51 (2) EPÜ → Fristen für die Entrichtung von Gebühren
Beschreibt, dass die Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, in der Ausführungsordnung festgelegt werden.
Artikel 51 (3) EPÜ → Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung
Erklärt, dass die Ausführungsordnung die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Gebühren festlegt.
Artikel 51 (4) EPÜ → Gebührenordnung
Beschreibt, dass die Gebührenordnung insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, bestimmt.
Artikel 94 (1) EPÜ → Prüfungsgebühr
Regel 71 (3) EPÜ → Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr
Regel 45 (1) EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche (EP-direkt)
Regel 162 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche (PCT)
Regel 38 (1) EPÜ 2000 → Anmeldegebühr
Regel 38 (1) EPÜ 2000 → Recherchengebühr
Regel 38 (2) EPÜ 2000 → Zusatzgebühr
→ Gebührenbeträge
→ Gebührenzahlung
→ Laufendes Konto
→ Automatisches Abbuchungsverfahren
→ Multipay Tool
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.
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