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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:sprachen_des_uebereinkommens

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Sprachen des Übereinkommens

Artikel 177 (1) EPÜ 2000

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Artikel 177 (2) EPÜ 2000

Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.

siehe auch

Sprachen des Übereinkommens

Artikel 177 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Sprachen des Übereinkommens und die amtlichen Fassungen.

Artikel 177 (1) EPÜ → Amtssprachen und Urschrift
Beschreibt die Amtssprachen des Übereinkommens und die Urschrift.

Artikel 177 (2) EPÜ → Amtliche Fassungen
Regelt die Genehmigung und Gültigkeit von Fassungen in anderen Amtssprachen der Vertragsstaaten.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/sprachen_des_uebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 15:21 von mfreund