Regel 158 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.
Regel 158 (1) EPÜ → Zusätzliche internationale Recherchengebühr
Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche internationale Recherchengebühr zu entrichten.
Regel 158 (2) EPÜ → Zusätzliche Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung
Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten.
Regel 158 (3) EPÜ → Prüfung des Widerspruchs
Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so nimmt das Europäische Patentamt die Prüfung des Widerspruchs nach Regel 40.2 c) bis e) oder Regel 68.3 c) bis e) PCT vor.
AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.
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