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ep:das_europaeische_patentamt_als_internationale_recherchenbehoerde_oder_als_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde

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Das europäische Patentamt als internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Artikel 152 EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt wird nach Maßgabe einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinne des PCT für Anmelder tätig, die entweder Staatsangehörige eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens sind oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben. Diese Vereinbarung kann vorsehen, dass das Europäische Patentamt auch für andere Anmelder tätig wird.

Regel 161 → Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte

Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Grundlegende Verpflichtungen der Behörde

Artikel 2 (1) Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde führt nach Maßgabe des Vertrags, der Ausführungsordnung, der Verwaltungsrichtlinien und dieser Vereinbarung die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung durch und nimmt alle anderen Aufgaben einer Internationalen Recherchenbehörde und einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde wahr, die in den genannten Texten vorgesehen sind.

Artikel 2 (2) Zusammenarbeitsvertrag

Bei der Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung ist die Behörde zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung verpflichtet und insbesondere gehalten, nach den Richtlinien für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorzugehen.

Artikel 2 (3) Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, das den Anforderungen der Richtlinien für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens genügt.

Artikel 2 (4) Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde und das Internationale Büro unterstützen sich gegenseitig in dem Ausmaß, das von beiden, der Behörde und dem Internationalen Büro, als angemessen angesehen wird, bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben aufgrund des Vertrags, der Ausführungsordnung, der Verwaltungsrichtlinien und dieser Vereinbarung.

Zuständigkeit der Behörde

Artikel 3 (1) Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde wird für jede internationale Anmeldung, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, als Internationale Recherchenbehörde tätig, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internationalen Recherche eingereichte Übersetzung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist, es sich bei einer solchen Anmeldung nicht um eine der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Anmeldungen handelt und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist.

Artikel 3 (2) Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde wird für jede internationale Anmeldung, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung eingereichte Übersetzung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist, es sich bei einer solchen Anmeldung nicht um eine der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Anmeldungen handelt und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist.

Artikel 3 (3) Zusammenarbeitsvertrag

Wird eine internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so werden die Absätze 1 und 2 so angewandt, als wäre die Anmeldung bei einem Anmeldeamt eingereicht worden, das nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer i oder ii, Absatz b oder c oder Regel 19.2 Ziffer i zuständig gewesen wäre.

Artikel 3 (4) Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde führt vorbehaltlich sämtlicher in Anhang E dieser Vereinbarung aufgeführten Beschränkungen und Bedingungen ergänzende internationale Recherchen gemäß Regel 45bis durch, die mindestens die in diesem Anhang genannten Dokumente abdecken müssen.

Anmeldungsgegenstände, bei denen keine Verpflichtung zur Recherche und zur Prüfung besteht

Artikel 4 Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i nicht verpflichtet, eine Recherche bzw. Prüfung zu einer internationalen Anmeldung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die Anmeldung auf einen der in Regel 39.1 bzw. Regel 67.1 aufgeführten Gegenstände bezieht; hiervon ausgenommen sind die in Anhang B dieser Vereinbarung genannten Gegenstände.

Gebühren und Kosten

Artikel 5 (1) Zusammenarbeitsvertrag

In Anhang C dieser Vereinbarung ist ein Verzeichnis aller Gebühren der Behörde und aller sonstigen Kosten enthalten, die sie in ihrer Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde in Rechnung stellen kann.

Artikel 5 (2) Zusammenarbeitsvertrag

Unter den in Anhang C dieser Vereinbarung angegebenen Bedingungen und in dem dort vorgesehenen Umfang wird von der Behörde

i) die gezahlte Recherchengebühr ganz oder teilweise erstattet bzw. die Recherchengebühr erlassen oder ermäßigt, wenn ein internationaler Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse einer früheren Recherche gestützt werden kann (Regeln 16.3 und 41.1);

ii) die Recherchengebühr erstattet, wenn die internationale Anmeldung vor Beginn der internationalen Recherche zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt.

Artikel 5 (3) Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde erstattet unter den in Anhang C dieser Vereinbarung angegebenen Bedingungen und in dem dort vorgesehenen Umfang die gezahlte Gebühr für die vorläufige Prüfung ganz oder teilweise, wenn der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung als nicht gestellt gilt (Regel 58.3) oder dieser Antrag oder die internationale Anmeldung vom Anmelder vor Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung zurückgenommen wird.

Klassifikation

Artikel 6 Zusammenarbeitsvertrag

Für die Zwecke der Regeln 43.3 Absatz a und 70.5 Absatz b verwendet die Behörde ausschließlich die Internationale Patentklassifikation

Sprachen im Schriftverkehr mit der Behörde

Artikel 7 Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde verwendet im Schriftverkehr (einschließlich der Formblätter), mit Ausnahme des Schriftverkehrs mit dem Internationalen Büro, die Sprache oder eine der Sprachen, die in Anhang D – unter Berücksichtigung der in Anhang A dieser Vereinbarung angegebenen und der von der Behörde nach Regel 92.2 Absatz b zugelassenen Sprache oder Sprachen – angegeben sind.

Recherche internationaler Art

Artikel 7 Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde führt Recherchen internationaler Art in dem von ihr festgelegten Umfang durch.

Artikel 15 (V) PCT → Recherche internationaler Art

Inkrafttreten

Artikel 9 Zusammenarbeitsvertrag

Diese Vereinbarung tritt am 13. Dezember 2007 in Kraft.

Geltungsdauer und Verlängerung

Artikel 10 Zusammenarbeitsvertrag

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017. Spätestens im Juli 2016 nehmen die Vertragsparteien dieser Vereinbarung Verhandlungen über eine Verlängerung auf.

Artikel 10 Zusammenarbeitsvertrag

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017. Spätestens im Juli 2016 nehmen die Vertragsparteien dieser Vereinbarung Verhandlungen über eine Verlängerung auf.

Änderung

Artikel 11 (1) Zusammenarbeitsvertrag

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann diese Vereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die Änderungen werden zu dem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 11 (2) Zusammenarbeitsvertrag

Unbeschadet des Absatzes 3 können die Anhänge dieser Vereinbarung vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und von der Behörde im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; ungeachtet des Absatzes 4 werden die Änderungen zu dem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 11 (3) Zusammenarbeitsvertrag

Die Behörde kann durch Mitteilung an den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum

i) die in Anhang A dieser Vereinbarung angegebenen Sprachen ergänzen;

ii) das in Anhang C dieser Vereinbarung enthaltene Verzeichnis der Gebühren und Kosten ändern;

iii) die in Anhang D dieser Vereinbarung angegebenen Sprachen für den Schriftverkehr ändern;

iv) die in Anhang E dieser Vereinbarung enthaltenen Angaben und Informationen zur ergänzenden internationalen Recherche ändern.

Artikel 11 (4) Zusammenarbeitsvertrag

Eine gemäß Absatz 3 mitgeteilte Änderung wird zu dem in der Mitteilung bestimmten Zeitpunkt wirksam, sofern bei einer Änderung der Währung oder des Betrags der in Anhang C aufgeführten Gebühren oder Kosten, bei einer Aufnahme neuer Gebühren oder Kosten oder bei einer Änderung von Bedingungen und Umfang der Rückerstattung oder Ermäßigung der in Anhang C aufgeführten Gebühren der Eingang der Mitteilung beim Internationalen Büro und der Zeitpunkt des Inkrafttretens mindestens zwei Monate auseinanderliegen.

Kündigung

Artikel 12 (1) Zusammenarbeitsvertrag

Diese Vereinbarung tritt vor dem 31. Dezember 2017 außer Kraft, i) wenn die Europäische Patentorganisation gegenüber dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum diese Vereinbarung schriftlich kündigt oder ii) wenn der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum gegenüber der Europäischen Patentorganisation diese Vereinbarung schriftlich kündigt.

Artikel 12 (2) Zusammenarbeitsvertrag

Die Kündigung dieser Vereinbarung nach Absatz 1 wird ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam, sofern in diesem Schreiben nicht ein längerer Zeitraum bestimmt ist oder die beiden Vertragsparteien nicht einvernehmlich einen kürzeren Zeitraum festlegen.

siehe auch

ep/das_europaeische_patentamt_als_internationale_recherchenbehoerde_oder_als_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1