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gebrauchsmusterrecht:form_der_gebrauchsmusteranmeldung

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Form der Gebrauchsmusteranmeldung

§ 2 S. 1 GebrMV

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich anzumelden.

Form des Antrags

§ 3 (1) GebrMV

Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.

Form der Anmeldungsunterlagen

§ 4 (1) GebrMV

Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern und jeweils in zwei Stücken einzureichen.

§ 4 (2) GebrMV

Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben.

§ 4 (3) GebrMV

Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.

Blätter der Anmeldungsunterlagen

§ 4 (4) Nr. 1 GebrMV

Als Blattgröße ist nur das Format DIN A4 zu verwenden. Die Blätter sind im Hochformat und nur einseitig und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu beschriften. Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn es sachdienlich ist.

Ränder

§ 4 (4) Nr. 2 GebrMV

Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags, der Schutzansprüche und der Beschreibung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:

Oberer Rand 2 Zentimeter,

linker Seitenrand 2,5 Zentimeter,

rechter Seitenrand 2 Zentimeter,

unterer Rand 2 Zentimeter.

Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.

Schrift

§ 4 (4) Nr. 3 GebrMV

Es sind ausschließlich Schreibmaschinenschrift, Druckverfahren oder andere technische Verfahren zu verwenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschine nicht vorhanden sind, können handschriftlich eingefügt werden.

Papier

§ 4 (4) Nr. 4 GebrMV

Das feste, nicht durchscheinende Schreibpapier darf nicht gefaltet oder gefalzt werden und muss frei von Knicken, Rissen, Änderungen, Radierungen und dergleichen sein.

Schriftzeichen und Zeichnungsstriche

§ 4 (4) Nr. 5 GebrMV

Gleichmäßig für die gesamten Unterlagen sind schwarze, saubere, scharf konturierte Schriftzeichen und Zeichnungsstriche mit ausreichendem Kontrast zu verwenden. Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/form_der_gebrauchsmusteranmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:22 von 127.0.0.1