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gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusteranmeldung

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Gebrauchsmusteranmeldung

§ 4 (1) GebrMG

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

§ 4 (2) GebrMG → Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (3) GebrMG → Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung, Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
§ 4 (5) GebrMG → Änderungen der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (6) GebrMG → Teilung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4a (1) GebrMG → Übersetzung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4a (2) GebrMG → Anmeldetag
§ 2 S. 1, § 3 (1), § 4 GebrMV → Form der Gebrauchsmusteranmeldung

§ 3 (1) GebrMV → Formblatt für die Gebrauchmusteranmeldung
§ 3 (2) GebrMV → Inhalt der Gebrauchmusteranmeldung
§ 3 (3) GebrMV → Angaben zum Sitz des Anmelders
§ 3 (4) GebrMV → Kennnummer der Gebrauchmusteranmeldung
§ 3 (5) GebrMV → Gemeinschaftliche Gebrauchmusteranmeldung
§ 3 (6) GebrMV → Angaben zum Vertreter
§ 3 (7) GebrMV → Vertretungsbefugnis bei einer Gebrauchmusteranmeldung

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusteranmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1