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gebrauchsmusterrecht:teilung_der_gebrauchsmusteranmeldung

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Teilung der Gebrauchsmusteranmeldung

§ 4 (6) GebrMG

Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/teilung_der_gebrauchsmusteranmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1