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gebrauchsmusterrecht:angaben_zum_vertreter

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Angaben zum Vertreter

§ 3 (6) GebrMV

Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.

siehe auch

§ 4 (1) GebrMG → Gebrauchsmusteranmeldung

gebrauchsmusterrecht/angaben_zum_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1