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gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmuster

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Gebrauchsmuster

§ 1 (1) GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Das einzige Tatbestandsmerkmal, das das Gebrauchsmuster noch im GebrMG 1987 vom Patent abgrenzen sollte, die so genannte „Raumform“ hat sich sehr bald als völlig untauglich erwiesen und wurde vom Gesetzgeber im Produktpirateriegesetz vom 1. Juli 1990 ersatzlos gestrichen. Als Folge hat sich in den letzten 20 Jahren gezeigt, dass - abgesehen von den vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossenen Verfahrenserfindungen - bei den Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen kein qualitativer Unterschied mehr besteht und viele Erfindungen parallel angemeldet werden.1)

Der Bundesgerichtshof mit der in Hinblick auf diese Entwicklung längst überfälligen Entscheidung zum jeweiligen Erfindungsgehalt von Gebrauchsmuster und Patent (BGH GRUR 2006, 842 - Demonstrationsschrank) [→ Erfinderischer Schritt] nur den letzten, konsequenten Schritt vollzogen.2)

Statistik des Deutschen Patent- und Markenamtes

Bei den Gebrauchsmustern, die wie Patente technische Erfindungen schützen, stiegen die Anmeldezahlen nach Jahren des Rückgangs erstmals wieder im Jahr 2009 auf 17 306, ein Plus von 1,4 % im Vergleich zum Vorjahr.3)

Es sind 96 909 Gebrauchsmuster in Deutschland eingetragen.4)

siehe auch

1) , 2)
BPatG, Entsch. v. 30. April 2009 - 35 W (pat) 440/07
3) , 4)
DPMA-Pressemitteilung vom 15.03.2010
gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmuster.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1