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Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
§ 1 (1) GebrMG → Erfinderischer Schritt, Gewerbliche Anwendbarkeit
§ 1 (2), 2 GebrMG → Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit , Ausschluß von Verfahrensansprüchen
§ 3 GebrMG → Neuheit, Neuheitsschonfrist, Gewerbliche Anwendbarkeit
→ Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit (§ 1 (2) GebrMG)
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