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gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusterfaehigkeit

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Gebrauchsmusterfähigkeit

§ 1 (1) GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

§ 1 (1) GebrMG → Erfinderischer Schritt, Gewerbliche Anwendbarkeit
§ 1 (2), 2 GebrMG → Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit , Ausschluß von Verfahrensansprüchen
§ 3 GebrMG → Neuheit, Neuheitsschonfrist, Gewerbliche Anwendbarkeit

Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusterfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1