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Dr. Martin Meggle-Freund

gebrauchsmusterrecht:ausnahmen_von_der_gebrauchsmusterfaehigkeit

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Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit

§ 1 (2) GebrMG

Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
§ 1 (3) GebrMG

Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe

Nach § 1 Abs. 2 GebrMG werden die dort nicht abschließend aufgezählten geistigen Leistungen als nicht schützbare Gegenstände i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG definiert. Auch nach § 2 GebrMG werden die dort genannten Erfindungen (Nr. 1), Pflanzensorten oder Tierarten (Nr. 2) und Verfahren (Nr. 3) nicht als Gebrauchsmuster geschützt.

Mangels abweichender Regelungen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG [→ Patentierungsausschluß] auf die gleich lautenden Vorschriften in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 GebrMG übertragbar.

Gebrauchsmusterschutz für Computerprogramme

siehe auch

§ 1 (1) GebrMG → Gebrauchsmusterfähigkeit
§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe

gebrauchsmusterrecht/ausnahmen_von_der_gebrauchsmusterfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:22 von 127.0.0.1