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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:biotechnologische_erfindungen

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Biotechnologische Erfindungen

§ 1 (2) PatG

Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit
§ 1 (3-4) PatG → Patentierungsausschluss nicht technischer Gegenstände oder Tätigkeiten

Nach herrschender Auffassung kann heute davon ausgegangen werden, daß auch die lebenden Organismen aus Materie bestehen, die wie alle sonstigen materiellen Erscheinungsformen aus auf der Erde vorkommenden Grundbaustoffen (Elementen) aufgebaut ist. Organische Stoffe können seit der im Jahre 1828 gelungenen Harnstoffsynthese in zunehmendem Maße auch synthetisch hergestellt werden. Es ist ferner herrschende Meinung der Wissenschaft, daß der den materiellen Aufbau und die Energieäußerungen der Lebewesen bewirkende Stoffwechsel sich durch Reaktionen vollzieht, deren Gesetzmäßigkeiten, soweit sie erforscht sind, den allgemeinen Lehren der Physik und Chemie zugeordnet werden können. Die Gesetze der Genetik haben nach dem genannten Stand der Wissenschaft ebenfalls ihren Ursprung in komplizierten physikalischen und chemischen Vorgängen.1)

Jedenfalls lassen die bisher festgestellten Gesetzmäßigkeiten der biologischen Erscheinungen und Kräfte heute offensichtlich den allgemeinen Schluß zu, daß auch bei ihnen weitgehend Kausalzusammenhänge bestehen, die mit der Kausalität des Naturgeschehens auf dem Gebiet der nichtlebenden Materie zumindest vergleichbar sind. Danach ist aber kein ausreichender Grund ersichtlich, die planmäßige Ausnutzung biologischer Naturkräfte und Erscheinungen vom Patentschutz grundsätzlich auszuschließen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob und wieweit diese Tätigkeit dem Begriff der „Technik“ unmittelbar zugeordnet werden kann oder ob eine entsprechende Anwendung dieses Begriffs auf die patentrechtliche Behandlung biologischer Kräfte und Erscheinungen stattzufinden hat.

Der menschliche Körper in Entstehung und Entwicklung

§ 1a (1) PatG

Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen sein.

Bestandteile des menschlichen Körpers

§ 1a (2) PatG

Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.

Gensequenzen

§ 1a (3) PatG

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.

§ 1a (3) PatG

Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.

Als Kriterium zur Unterscheidung der Erfindung von der Entdeckung dient die Wiederholbarkeit der technischen Lehre einer Erfindung.2)

Gegenwärtig ist die Wiederholbarkeit nurmehr ein Dummyfaktor. Bei biologischen Materialien genügt die Hinterlegung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle: 3)4)

⇒ Die Abgrenzung zwischen Erfindung und Entdeckung existiert nurmehr zu akademischen Zwecken. Die Wiederholbarkeit der technischen Lehre äußert sich nun in der Reproduzierbarkeit des biologischen Gegenstands.

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

§ 2 (2) PatG

Insbesondere werden Patente nicht erteilt für

  1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
  2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
  3. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

1)
BGH 27.03.1969 X ZB 15/67 „Rote Taube“
2)
BPatG GRUR 1978, 568 'Lactobacillus bavaricus': „1. Eine aus der natürlichen Spontanflora nach einem selektiven Züchtungsverfahren erstmalig als Reinkultur gewonnene Mikroorganismenart kann u. U. patentierbar sein (im Anschluss an BPatG in Mitt. 1978, 33 - Antamanid).
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die bis dahin verborgenen und ohne die erfindungsgemäße technische Einwirkung durch Menschenhand auf die Spontanflora nicht erkennbare Mikroorganismenart überraschende Eigenschaften besitzt, die denen der Spontanflora überlegen sind, und dass sie stets wieder unter zumutbarem Aufwand auf die erfindungsgemäße Weise bereitstellbar sind (im Anschluss an BGH in Bl. f. PMZ 1975, 171 - Bäckerhefe). 3. Neben einem Verfahrenspatent ist auch ein Sachpatent mit gleichem Anmeldetag zulässig, in dem die Sache im Patentanspruch (unter Aufführung konkreter Verfahrensschritte) in der Weise definiert ist, dass sie nach dem Verfahren des Parallelpatents „erhältlich“ ist (im Anschluss an BGH in Bl. f. PMZ 971, 374, 382 Trioxan).
3)
BGH GRUR 1975, 430 'Bäckerhefe': „1. Der Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus ist gewährbar, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie der neue Mikroorganismus erzeugt werden kann. 2. Zur vollständigen Beschreibung einer mikrobiologischen Erfindung kann der Mikroorganismus bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden. Bei einer solchen Hinterlegung muss jedoch sichergestellt sein, dass der hinterlegte Mikroorganismus Interessenten bei der ersten Veröffentlichung der Anmeldungsunterlagen (auch bei der Offenlegung nach § 24 Abs. 4) freigegeben wird.“
4)
BGH GRUR 1987, 231 'Tollwutvirus': „1. Der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muss wiederholbar ausgeführt werden können (Bestätigung von BGHZ 52, 74 – Rote Taube; BGHZ 64, 101 - Bäckerhefe).
2. Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden (Abweichung zu BGHZ 52, 74 – Rote Taube; BGHZ 64, 101 -Bäckerhefe; BGH in GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyltetracyclin; BGH in GRUR 1981, 263 - Bakterienkonzentrat).“
patentrecht/biotechnologische_erfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1