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gebrauchsmusterrecht:gegenstand_des_gebrauchsmusters

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Gegenstand des Gebrauchsmusters

Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters wird - nicht anders als der Gegenstand eines Patents durch den Patentanspruch - durch den Schutzanspruch bestimmt, in dem anzugeben ist, was durch die Eintragung des Gebrauchsmusters unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG).1)

Der Inhalt der Schutzansprüche, zu dessen Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind, bestimmt auch den Schutzbereich des Gebrauchsmusters (§ 12a GebrMG).2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät
gebrauchsmusterrecht/gegenstand_des_gebrauchsmusters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1