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gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusterrecht

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Gebrauchsmusterrecht

GebrMG → Gebrauchsmustergesetz
GebrMVO → Gebrauchsmusterverordnung

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind [§ 1 (1) GebrMG → Gebrauchsmusterfähigkeit].

Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nur formale Anforderungen. Entspricht die Anmeldung den Formerfordernissen, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster [§ 8 (1) S. 1 GebrMG → Eintragung des Gebrauchsmusters]. Materielle Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und erfinderischer Schritt werden nicht geprüft.

Als Gebrauchsmuster anmelden kann man auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel und Softwareprodukte. Ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusterrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1