Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a [→ Formalprüfung] so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster.
§ 8 (1) S. 1 und S. 2 → Formalprüfung
§ 8 (1) S. 3 GebrMG → Aussetzung des Eintragungsbeschlusses
§ 8 (2) → Eintragung des Gebrauchsmusters
§ 8 (3) → Veröffentlichung der Eintragung
§ 8 (4) → Registeränderungen
§ 11 → Wirkung der Eintragung
Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.
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