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Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 8 (1) → Eintragung des Gebrauchsmusters
§ 8 (1) S. 1 und S. 2 → Formalprüfung
§ 8 (1) S. 3 GebrMG → Aussetzung des Eintragungsbeschlusses
§ 8 (2) → Inhalt der Gebrauchsmustereintragung
§ 8 (3) → Veröffentlichung der Eintragung
§ 8 (4) → Registeränderungen
§ 8 (5) bis (8) → Einsicht in das Gebrauchsmusterregister
§ 11 → Wirkung der Eintragung
Der Rechtsschein eines nicht entstandenen Gebrauchsmusters, das gleichwohl eingetragen worden ist, kann bzw. muss in einem Feststellungsverfahren beseitigt werden, ohne dass es auf Löschungsgründe ankommt1). Das Gebrauchsmuster ist in einem derartigen Fall nicht nach § 17 Abs. 1 S. 2 GbmG zu löschen, „sondern mangels Wirksamkeit der erfolgten Gebrauchsmuster-Eintragung.“). Der Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit ist in einem solchen Fall auf eine Berichtigung des Registers gerichtet, die das Deutsche Patent- und Markenamt grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen hat2).3)
§ 8 (1) S. 1 GebrMG → Eintragung des Gebrauchsmusters
→ Akteneinsicht
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