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gebrauchsmusterrecht:gemeinschaftliche_gebrauchmusteranmeldung

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Gemeinschaftliche Gebrauchmusteranmeldung

§ 3 (5) GebrMV

Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.

siehe auch

§ 4 (1) GebrMG → Gebrauchsmusteranmeldung

gebrauchsmusterrecht/gemeinschaftliche_gebrauchmusteranmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1