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gebrauchsmusterrecht:inhalt_der_gebrauchsmusteranmeldung

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Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung

§ 4 (3) GebrMG

Die Anmeldung muß enthalten:

  1. den Namen des Anmelders;
  2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
  3. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll;
  4. eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters;
  5. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.

§ 4 (3) Nr. 2 GebrMG → Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
§ 4 (3) Nr. 3 GebrMG, § 5 (1) GebrMV → Schutzansprüche
§ 4 (3) Nr. 4 GebrMG, § 6 GebrMV → Beschreibung
§ 4 (3) Nr. 5 GebrMG, § 7 GebrMV → Zeichnungen

§ 4 (2) GebrMV → Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 2 S. 2 GebrMV → Elektronische Einreichung

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/inhalt_der_gebrauchsmusteranmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1