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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:nationale_gebrauchsmuster_und_gebrauchszertifikate

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Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Artikel 140 EPÜ 2000

Die Artikel 66, 124, 135, 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

Artikel 140-141 EPÜ → Sonstige Auswirkungen

siehe auch

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Artikel 140 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anwendung bestimmter Artikel auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate.

Artikel 140 EPÜ

Die Artikel 66, 124, 135, 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

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