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Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar.
Ist die europäische Patentanmeldung jedoch in einer Sprache eingereicht worden, die nicht Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, so ist dieser Text die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne dieses Übereinkommens.
Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in diesem Staat eine von ihm nach diesem Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner Amtssprachen für den Fall maßgebend ist, dass der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren.
Artikel 65 EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents
Art. II § 3 IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften
Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlässt,
a) muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einzureichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die von dem Vertragsstaat in entsprechender Anwendung der Artikel 65 Absatz 2 [→ Übersetzung des europäischen Patents] oder Artikel 67 Absatz 3 [→ Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind;
b) kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf.
Artikel 63-70 EPÜ → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 70 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.
Artikel 70 (1) EPÜ → Sprache des Verfahrens
Erklärt, dass der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung darstellt.
Artikel 70 (2) EPÜ → Ursprünglich eingereichte Fassung
Beschreibt, dass die in einer anderen Sprache eingereichte europäische Patentanmeldung in dieser Sprache die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne des Übereinkommens darstellt.
Artikel 70 (3) EPÜ → Übersetzung in die Amtssprache eines Vertragsstaats
Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass eine Übersetzung in eine seiner Amtssprachen maßgebend ist, wenn der Schutzbereich in der Verfahrenssprache weiter ist als in der Übersetzung.
Artikel 70 (4) EPÜ → Berichtigung der Übersetzung
Beschreibt, dass der Anmelder oder Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen kann und dass diese berichtigte Übersetzung erst dann rechtliche Wirkung hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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