Anzeigen:
Jeder Staat, der nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] oder Artikel 174 [→ Kündigung] nicht mehr dem Übereinkommen angehört, erhält die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2 [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge] geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt.
Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 39 [→ Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren] genannten Anteil an den Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem er aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.
Teil 12 EPÜ → Schlussbestimmungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 176 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats, der aus dem Übereinkommen ausgeschieden ist.
Artikel 176 (1) EPÜ → Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge
Beschreibt die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge an einen ausgeschiedenen Vertragsstaat.
Artikel 176 (2) EPÜ → Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile
Regelt die Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile durch einen ausgeschiedenen Vertragsstaat.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de