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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:vertretung_vor_den_besonderen_organen

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Vertretung vor den besonderen Organen

Artikel 144 EPÜ 2000

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 [→ Besondere Organe des europäischen Patentamts] genannten Organen besonders regeln.

siehe auch

Vertretung vor den besonderen Organen

Artikel 144 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Vertretung vor den besonderen Organen des Europäischen Patentamts.

Artikel 144 EPÜ

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Organen besonders regeln.

siehe auch

Artikel 143 EPÜ → Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.

ep/vertretung_vor_den_besonderen_organen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1