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Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 [→ Besondere Organe des europäischen Patentamts] genannten Organen besonders regeln.
Teil 9 EPÜ → Besondere Übereinkommen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 144 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Vertretung vor den besonderen Organen des Europäischen Patentamts.
Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Organen besonders regeln.
Artikel 143 EPÜ → Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.
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