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Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168 [→ Räumlicher Anwendungsbereich];
c) Kündigungen nach Artikel 174 [→ Kündigung] und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kündigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu München am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig
Teil 12 EPÜ → Schlussbestimmungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 178 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
Artikel 178 (1) EPÜ → Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften
Beschreibt die Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften des Übereinkommens.
Artikel 178 (2) EPÜ → Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten
Regelt die Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten.
Artikel 178 (3) EPÜ → Registrierung des Übereinkommens
Erklärt die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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