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ep:rechnungspruefung

finanzcheck24.de

Rechnungsprüfung

Artikel 49 (1) EPÜ 2000

Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Organisation werden von Rechnungsprüfern geprüft, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden; die Bestellung kann verlängert oder erneuert werden.

Artikel 49 (2) EPÜ 2000

Die Prüfung erfolgt anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle. Durch die Prüfung wird die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstellen die Rechnungsprüfer einen Bericht, der einen unterzeichneten Bestätigungsvermerk enthält.

Artikel 49 (3) EPÜ 2000

Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer vor.

Artikel 49 (4) EPÜ 2000

Der Verwaltungsrat genehmigt die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer und erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 37-51 EPÜ → Finanzvorschriften

siehe auch

Rechnungsprüfung

Artikel 49 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Prüfung der Rechnungen der Organisation durch Rechnungsprüfer.

Artikel 49 (1) EPÜ → Bestellung der Rechnungsprüfer
Erklärt, dass die Rechnungen der Organisation von Rechnungsprüfern geprüft werden, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden.

Artikel 49 (2) EPÜ → Umfang der Prüfung
Beschreibt, dass die Prüfung anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt wird.

Artikel 49 (3) EPÜ → Vorlage der Rechnungen und des Prüfberichts
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs und den Bericht der Rechnungsprüfer vorlegt.

Artikel 49 (4) EPÜ → Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer genehmigt und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans erteilt.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.

ep/rechnungspruefung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/05 18:01 von areichelt