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ep:rechte_aus_dem_europaeischen_patent

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Rechte aus dem europäischen Patent

Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.

Artikel 64 (1) EPÜ → Rechte des Patentinhabers
Regelt, dass das europäische Patent seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung dieselben Rechte gewährt, die ein nationales Patent in dem jeweiligen Vertragsstaat gewähren würde.

Artikel 64 (2) EPÜ → Schutz von Verfahren und Erzeugnissen
Bestimmt, dass sich der Schutz eines europäischen Patents, dessen Gegenstand ein Verfahren ist, auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt.

Der nach Artikel 64 (2) EPÜ gewährte Produktschutz erstreckt sich nur auf Erzeugnisse, die unmittelbar durch das im Patentanspruch definierte Verfahren hergestellt werden; Erzeugnisse, die erst nach Durchführung weiterer, im Anspruch weder definierten noch implizit enthaltenen Verfahrensschritte gewonnen werden, gelten nicht als unmittelbar hergestellt.1)

Artikel 64 (3) EPÜ → Behandlung von Patentverletzungen
Legt fest, dass eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt wird.

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

Artikel 2 (2) EPÜ → Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten
Legt fest, dass ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt.

1)
T 0847/24, Entscheidung vom 25.03.2026, Gründe 6.4.2
ep/rechte_aus_dem_europaeischen_patent.txt · Zuletzt geändert: von mfreund