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Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.
Artikel 64 (1) EPÜ → Rechte des Patentinhabers
Regelt, dass das europäische Patent seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung dieselben Rechte gewährt, die ein nationales Patent in dem jeweiligen Vertragsstaat gewähren würde.
Artikel 64 (2) EPÜ → Schutz von Verfahren und Erzeugnissen
Bestimmt, dass sich der Schutz eines europäischen Patents, dessen Gegenstand ein Verfahren ist, auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt.
Artikel 64 (3) EPÜ → Behandlung von Patentverletzungen
Legt fest, dass eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt wird.
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