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Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen.
Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlass einer bindenden Entscheidung unterbreiten.
Teil 12 EPÜ → Schlussbestimmungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 173 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.
Artikel 173 (1) EPÜ → Unterbreitung an den Verwaltungsrat
Beschreibt die Möglichkeit der Unterbreitung einer Streitigkeit an den Verwaltungsrat zur Einigung.
Artikel 173 (2) EPÜ → Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof
Regelt die Möglichkeit der Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur bindenden Entscheidung.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de