§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die zentrale deliktische Haftung für die Verletzung absoluter Rechte und von Schutzgesetzen. Die Norm bildet den Grundtatbestand der unerlaubten Handlungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 823 (1) BGB → Haftung für Rechtsverletzungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige Rechte eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
§ 823 (2) BGB → Haftung bei Schutzgesetzverstoß
Wer ein Gesetz verletzt, das den Schutz eines anderen bezweckt, ist bei schuldhaftem Verstoß zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn das Gesetz objektiv verschuldensunabhängige Verstöße zulässt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt zum Anspruchsgrund des Schadensersatzes, dass der Schaden jedenfalls in irgendeiner Höhe entstanden ist, wobei es ausreicht, wenn hierfür eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht.1)
Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Ersatzpflicht setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Verletzung absolut geschützter Rechte nur die Möglichkeit, bei reinen Vermögensschäden die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus.2)
Die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht.3), die allerdings nicht hoch zu sein braucht.4)
Dem von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar Betroffenen entsteht nach einem allgemeinen Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Schaden und bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns kommen ihm die Erleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute.5)
Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung6), wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist.7). Hierfür genügt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt.8)
BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.
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