Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:pace-programm

finanzcheck24.de

PACE Programm

PACE beschleunigt auf Antrag die Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung in der Recherche oder der Prüfung; Ziel ist eine zügige nächste Amtshandlung ohne Gebührenpflicht. 1)

Antragstellung: Der PACE‑Antrag wird elektronisch über das hierfür vorgesehene Formular eingereicht; pro Verfahrensstufe (Recherche bzw. Prüfung) ist je ein Antrag möglich. Der Antrag wird nicht veröffentlicht und bezieht sich stets auf eine konkrete Akte. 2)

PACE‑Anträge werden vom EPA mit einer Eingangsbestätigung quittiert; informelle oder papierene Anträge bearbeitet das EPA nicht, und PACE‑Anträge sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen. 3)

Ein PACE‑Antrag während der Recherche löst keine beschleunigte Prüfung aus; für die Prüfungsphase ist ein eigener PACE‑Antrag nach Übergang in die Prüfung erforderlich. 4)

Wirkung und Beendigung: Die Beschleunigung erfolgt nach Kräften und im Rahmen der Arbeitslast der zuständigen Abteilung. PACE endet u. a., wenn eine Fristverlängerung beantragt wird oder wenn die Anmeldung zurückgenommen/als zurückgenommen gilt; eine erneute Aktivierung in derselben Stufe ist nicht vorgesehen. 5)

Die Beschleunigung wird ausgesetzt, wenn die Jahresgebühr nicht zum Fälligkeitstag entrichtet ist (Regel 51 (1) EPÜ). 6)

Die Durchführung von PACE steht unter dem Vorbehalt der Arbeitslast; bei flächendeckenden PACE‑Anträgen kann das EPA verlangen, die Anzahl der beschleunigten Akten auszuwählen. 7)

In der beschleunigten Prüfung strebt das EPA an, die nächste Amtshandlung innerhalb von etwa drei Monaten zu erlassen; Entsprechendes gilt für nachfolgende Bescheide. 8)

Frühe Bearbeitung (early processing) ersetzt PACE nicht; PACE ist gesondert online zu beantragen, und eine sofortige beschleunigte Prüfung setzt regelmäßig den wirksamen Verzicht auf die Mitteilung nach Regeln 161/162 EPÜ voraus. 9)

siehe auch

Beschleunigung des europäischen Patentverfahrens
Überblick über Beschleunigungsoptionen im EPA‑Verfahren.

1) , 2)
Amtsblatt, Mitteilung v. 16.12.2025: „Notice concerning the programme for accelerated prosecution of European patent applications (PACE)“.
3)
Richtlinien für die Prüfung im EPA, Stand 2025, E‑VIII, 4.; Sonderausgabe Nr. 3, ABl. EPA 2007, J.3.
4) , 6) , 7)
Richtlinien für die Prüfung im EPA, Stand 2025, E‑VIII, 4.
5)
Richtlinien für die Prüfung im EPA, Stand 2025, Abschnitt E‑VIII, 4.
8)
Richtlinien für die Prüfung im EPA, Stand 2024, E‑VIII, 4.2.
9)
Richtlinien für die Prüfung im EPA, Stand 2025, E‑IX, 2.8.1.
ep/pace-programm.txt · Zuletzt geändert: von mfreund