§ 78 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist.1) Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden.2) Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird.3)
§ 78 (3) ZPO → Vertretungspflicht vor Oberlandesgerichten
In bestimmten Familiensachen vor Oberlandesgerichten ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich.
§ 78 (4) ZPO → Vertretungsbefreiung öffentlicher Körperschaften
Öffentliche Körperschaften und deren Verbände benötigen für Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden keine anwaltliche Vertretung.
§ 78 (5) ZPO → Ausnahme für bestimmte Verfahren
Die Vorschriften des Anwaltsprozesses gelten nicht für Verfahren vor beauftragten Richtern oder Urkundsbeamten.
§ 78 (6) ZPO → Selbstvertretung des Rechtsanwalts
Ein zur Vertretung berechtigter Rechtsanwalt kann sich selbst im Verfahren vertreten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de