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verfahrensrecht:anwaltszwang_in_familiensachen

Anwaltszwang in Familiensachen

§ 78 (1) S. 5 ZPO

Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen.

siehe auch

§ 78 (1) ZPO → Anwaltsprozess

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