§ 22a des DesignG regelt datenschutzrechtliche Besonderheiten für das DPMA-Register und die öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes im Verhältnis zur DSGVO.
Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht 1. die Rechte auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679, 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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