§ 3 des DesignG regelt die Tatbestände, bei denen ein Design vom Schutz ausgeschlossen ist, sowie eine Ausnahme für modulare Bauteilesysteme.
§ 3 (1) DesignG → Ausschlussgründe
Zählt die vom Designschutz ausgeschlossenen Tatbestände auf (technisch bedingte Merkmale, „must fit“-Merkmale, Verstöße gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten, missbräuchliche Nutzung geschützter Hoheitszeichen).
§ 3 (2) DesignG → Ausnahme für Bauteilesysteme
Stellt klar, dass „must fit“-Merkmale in modularen Systemen zum Zweck des Zusammenbaus oder der Verbindung austauschbarer Teile nicht ausgeschlossen sind.
DesignG, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Grundbegriffe und legt fest, welche Designs schutzfähig sind, welche ausgeschlossen sind und welche Anforderungen an Neuheit und Eigenart gestellt werden.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de