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designrecht:freihaltebeduerfnis_an_ausschliesslich_technisch_bedingten_erscheinungsmerkmalen

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Freihaltebedürfnis an ausschließlich technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen

§ 3 (1) DesignG

Vom Designschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;

Nach § 3 I Nr. 1 GeschmMG (§ 1 GeschmMG a.F.) scheidet ein Geschmacksmusterschutz nur aus, soweit es sich um Formgestaltungen handelt, die objektiv ausschließlich technisch bedingt sind.1)

Ausschließlich technisch bedingte Formgestaltungen können die Schutzfähigkeit nicht begründen können.2)

Der Geschmacksmusterfähigkeit steht bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Gebrauchszweck dient und ihn fördert, der ästhetische Gehalt demnach in die ihrem Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist.3)

Darin unterscheidet sich der Geschmacksmusterschutz vom ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, aus dem bereits dann kein Schutz gegen die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen hergeleitet werden kann, wenn diese dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen. Dem Schutz nach § 1 GeschmMG a.F. steht dagegen bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, daß seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Gebrauchszweck dient und ihn fördert.4)

Hier wird die Schnittstelle zu den technischen Schutzrechten definiert.

Die Formulierung entspricht der im Markenrecht, § 3 II Nr. 2, dort BGH 'Phillips-Remington'.

⇒ Zur Prüfung der Geschmacksmusterfähigkeit eines Musters sind zunächst alle ästhetisch prägenden Merkmale des Musters aufzulisten. Anschließend wird jedes der Merkmale darauf geprüft, ob seine Formgebung ausschließlich technisch bedingt ist. Bleiben nicht technisch bedingte Merkmale über, so begründen diese die Geschmacksmusterfähigkeit.

siehe auch

1)
vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02- Handtuchklemmen; BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269 - Haushaltsschneidemaschine
2)
BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 67/05 - Baugruppe ; m.V.a. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 - Haushaltsschneidemaschine II; Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen
3)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 - Haushaltsschneidemaschine II, mit Anm. Gerstenberg; BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen, m.w.N.
4)
BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02- Handtuchklemmen
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