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urheberrecht:anerkennung_als_ausuebender_kuenstler
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Anerkennung als ausübender Künstler (§ 74 UrhG)

§ 74 des UrhG regelt die Anerkennung und Nennung von ausübenden Künstlern in Bezug auf ihre Darbietungen.

§ 74 Abs. 1 UrhG → Recht des ausübenden Künstlers auf Anerkennung
Bestimmt das Recht des ausübenden Künstlers auf Anerkennung und Namensnennung.

§ 74 Abs. 2 UrhG → Nennung bei gemeinsamer Darbietung mehrerer Künstler
Regelt die Nennung und Vertretung bei gemeinsamer Darbietung mehrerer Künstler.

§ 74 Abs. 3 UrhG → Anwendung von § 10 Abs. 1
Verweist auf die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 1.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Regelt den Schutz des ausübenden Künstlers, einschließlich Anerkennung, Beeinträchtigungen der Darbietung, Persönlichkeitsrechte, Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Nutzungsrechte, Vergütungsansprüche, gemeinsame Darbietungen, Schutz des Veranstalters, Dauer und Schranken der Verwertungsrechte.

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