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designrecht:unterrichtung_der_kommission

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Unterrichtung der Kommission

§ 63a des DesignG regelt die Mitteilung an die Europäische Kommission über die benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie über Änderungen ihrer Anzahl, Bezeichnung oder örtlichen Zuständigkeit.

§ 63a DesignG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 12 → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt das Verhältnis zu EU-Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

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