§ 73 des DesignG enthält Übergangsvorschriften zu Rechtsbeschränkungen, insbesondere zur Reparaturklausel, zu Alt-Lizenzen, zur Entwerferbenennung und zu Abwandlungen von Grundmustern nach altem Recht.
§ 73 (1) DesignG → Reparaturhandlungen an komplexen Erzeugnissen - Übergang
Schützt bestimmte Reparaturhandlungen an Bauelementen komplexer Erzeugnisse, wenn sie nach altem Geschmacksmusterrecht nicht untersagt werden konnten.
§ 73 (2) DesignG → Nichtanwendung des § 40a auf Altanmeldungen
Stellt klar, dass § 40a DesignG für Rechte aus Anmeldungen vor dem 2. Dezember 2020 nicht gilt.
§ 73 (3) DesignG → Anwendung des § 31 Abs. 5 auf Alt-Lizenzen
§ 31 Abs. 5 gilt für vor dem 1. Juni 2004 erteilte Lizenzen nur bei Rechtsübergang oder Neuerteilung ab dem 1. Juni 2004.
§ 73 (4) DesignG → Entwerferbenennung - zeitliche Geltung
Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 bestehen nur für Designs, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet wurden.
§ 73 (5) DesignG → Schutz von Abwandlungen von Grundmustern (Altbestand)
Regelt die Schutzwirkung und Aufrechterhaltung von Abwandlungen nach dem alten Geschmacksmustergesetz; Grundmuster sind vorrangig zu berücksichtigen.
DesignG, Abschnitt 14 → Übergangsvorschriften
Enthält Übergangsregelungen für Designs nach altem Recht und Modernisierungsvorschriften.
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