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designrecht:strafvorschriften

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Strafvorschriften

§ 51 des DesignG regelt die strafrechtlichen Folgen bei unerlaubter Benutzung eines eingetragenen Designs sowie besondere Verfahrens- und Nebenfolgen.

§ 51 (1) DesignG → Strafvorschriften – Unerlaubte Benutzung
Unerlaubte Benutzung eines eingetragenen Designs: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 51 (2) DesignG → Strafvorschriften – Gewerbsmäßige Begehung
Gewerbsmäßige Begehung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 51 (3) DesignG → Strafvorschriften – Versuch
Der Versuch ist strafbar.

§ 51 (4) DesignG → Strafvorschriften – Strafantrag
Strafantragserfordernis; Offizialverfolgung bei besonderem öffentlichen Interesse.

§ 51 (5) DesignG → Strafvorschriften – Einziehung und Verletztenentschädigung
Einziehung von Tatgegenständen; Anwendung § 74a StGB; Vorrang der Verletztenentschädigung vor Einziehung.

§ 51 (6) DesignG → Strafvorschriften – Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
Gerichtliche Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung auf Antrag.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

designrecht/strafvorschriften.txt · Zuletzt geändert: von mfreund