§ 59 des DesignG regelt die Auskunftspflicht bei der Berühmung, ein Erzeugnis sei durch ein eingetragenes Design geschützt.
Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein eingetragenes Design geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches eingetragene Design sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
DesignG, Abschnitt 11 → Besondere Bestimmungen
Enthält Sonderregelungen zu Inlandsvertretern, Berühmung von Designs und typografischen Schriftzeichen.
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