§ 43 des DesignG regelt die Ansprüche des Verletzten auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung rechtsverletzender Erzeugnisse sowie die Grenzen dieser Maßnahmen und Ausnahmen.
§ 43 (1) DesignG → Vernichtung rechtsverletzender Erzeugnisse und Herstellvorrichtungen
Anspruch auf Vernichtung rechtswidrig hergestellter oder verbreiteter Erzeugnisse sowie der überwiegend zur Herstellung verwendeten Vorrichtungen im Eigentum des Verletzers.
§ 43 (2) DesignG → Rückruf und Entfernen aus den Vertriebswegen
Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen rechtsverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.
§ 43 (3) DesignG → Überlassung der Erzeugnisse gegen Vergütung
Anspruch auf Überlassung der Erzeugnisse gegen angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Vergütung anstelle der Vernichtung.
§ 43 (4) DesignG → Unverhältnismäßigkeit und Interessen Dritter
Ausschluss der Ansprüche bei Unverhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung berechtigter Interessen Dritter.
§ 43 (5) DesignG → Gebäudebestandteile und ausscheidbare Teile
Ausnahme für wesentliche Gebäudebestandteile und für ausscheidbare Teile rechtmäßig hergestellter oder verbreiteter Erzeugnisse und Vorrichtungen.
Die Ansprüche des § 43 DesignG sind nach § 43 Abs. 4 DesignG ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist; dabei sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.1) Bei den Ansprüchen aus § 43 DesignG handelt es sich um eine Ausprägung des verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruchs nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 DesignG, der einen fortdauernden Störungszustand voraussetzt.2)
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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