§ 57 des DesignG regelt Zuständigkeit und Rechtsmittel im Rahmen zollrechtlicher Maßnahmen nach §§ 55 ff.
§ 57 (1) DesignG → Antragstellung und Kosten
Regelt Antragstellung bei der Generalzolldirektion, Geltungsdauer (ein Jahr, verlängerbar) und Kostenerhebung nach § 178 AO.
§ 57 (2) DesignG → Rechtsmittel gegen Beschlagnahme und Einziehung
Bestimmt zulässige Rechtsmittel nach OWiG gegen Beschlagnahme/Einziehung, Anhörung des Rechtsinhabers und sofortige Beschwerde zum OLG.
DesignG, Abschnitt 10 → Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Regelt die Beschlagnahme designverletzender Waren bei Ein- und Ausfuhr durch Zollbehörden.
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