§ 55 des DesignG regelt die Beschlagnahme designverletzender Erzeugnisse durch die Zollbehörden bei Ein- und Ausfuhr auf Antrag des Rechtsinhabers.
§ 55 (1) DesignG → Voraussetzungen und Anwendungsbereich der Beschlagnahme
Voraussetzungen und Anwendungsbereich der Beschlagnahme; Verhältnis zur Verordnung (EU) Nr. 608/2013; intra-EU/EWR nur bei bestehenden Zollkontrollen.
§ 55 (2) DesignG → Unterrichtung, Informationsmitteilung und Besichtigungsrecht
Unterrichtungspflichten der Zollbehörde; Mitteilungen; Beschränkung des Brief- und Postgeheimnisses; Besichtigungsrecht.
DesignG, Abschnitt 10 → Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Regelt die Beschlagnahme designverletzender Waren bei Ein- und Ausfuhr durch Zollbehörden.
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